Für die Kommunikation mit dem Cloud Gateway for DATEVconnect wird in der DATEV Benutzer- und Rechteverwaltung der Kanzlei ein neuer Benutzer mit dem Namen „CloudGateway“ angelegt. Dieser ist mit der Standard-Gruppe „alle Freigaben“ vorbelegt, um die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit zwischen DATEV-Software und Cloud Gateway sicherzustellen. Welche Daten über die Drittanbieterlösung abgerufen werden können, steuert der DATEV Systeminhaber nach der Beantragung diverser Rechte durch den Drittanbieter selbst über die Mechanismen des Cloud Gateway for DATEVconnect und muss per Zwei-Faktor-Authentifizierung (DATEV-SmartCard oder SmartLogin) vom Inhaber bestätigt werden. Es erfolgt keine Zwischenspeicherung der Daten im Cloud Gateway for DATEVconnect.
Im Rahmen des Onboardings unterzeichnet die Kanzlei eine Servicevereinbarung und auch eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung, die sie nach Unterzeichnung per E-Mail in Kopie erhält. Hier sind explizit noch einmal alle Freigaben, die die Kanzlei an den Drittanbieter geben möchte, aufgelistet. Außerdem enthält die Auftragsverarbeitungsvereinbarung eine Geheimhaltungsklausel, die sämtliche Anforderungen nach §62a des Steuerberatungsgesetzes erfüllt. Unabhängig davon, was Cloud Gateway in deinem DATEV-System darf: Du hast die Kontrolle darüber, was der Drittanbieter an Daten lesen bzw. schreiben darf.
Der Schutz von Kundendaten hat selbstverständlich oberste Priorität. Detaillierte Informationen dazu findest du unter folgendem Link: